Auto- und Motorradkauf

Eine Vielzahl rechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Kauf eines neuen oder gebrauchten Fahrzeuges entstehen können, können eine anwaltliche Beratung erforderlich machen.

Mängel – Mangelbegriff

Das Spektrum möglicher Mängel eines gekauften Fahrzeuges ist breit gestreut.

Grundsätzlich wird das Vorliegen eines Mangels dreistufig geprüft.

Als erstes entscheidet über das Vorliegen eines Mangels, was die Parteien vereinbart haben. Weicht die vereinbarte Beschaffenheit von der vorhandenen ab, ist das Fahrzeug mangelhaft. Entspricht die vorhandene Beschaffenheit der vereinbarten ist das Fahrzeug mangelfrei. Wenn also z.B. im Kaufvertrag vereinbart ist, dass das Fahrzeug einen Motor – oder Getriebeschaden hat, stellt dass die vereinbarte Beschaffenheit dar. Das Fahrzeug ist dann nicht mangelhaft.

Ist im Kaufvertrag ausdrücklich keine Beschaffenheit vereinbart, ist auf der nächsten Prüfungsstufe zu fragen, ob sich das Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung eignet. Bei allen optischen Mängeln (z.B. Ablösen des Lacks) würde man hier keinen Mangel bejahen können, weil sich das Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung eignet.

Unter Umständen würde dann die dritte Stufe greifen. Ein Fahrzeug ist nämlich auch dann mangelbehaftet, wenn es sich zwar für die gewöhnliche Verwendung eignet, jedoch nicht die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge aufweist, die der Käufer eines Fahrzeuges auch erwarten kann. Es versteht sich daher von selbst, dass ein neuwertiges Fahrzeug mangelbehaftet ist, wenn sich der Klarlack löst, weil der Käufer erwarten kann, dass bei einem solchen Fahrzeug die Lackierung beständig ist. Auch kann ein Käufer eines gebrauchten Fahrzeuges die „übliche Beschaffenheit“ erwarten, dass es grundsätzlich unfallfrei ist. Nur erlittene Bagatellschäden müsste der Käufer eines gebrauchten Fahrzeuges hinnehmen.

Stets ist das Vorliegen eines Mangels auch vom üblichen Zustand des Fahrzeuges abzugrenzen. Verschleiß fällt nicht unter den Mangelbegriff. Gebrauchsspuren an einem Gebrauchtwagen stellen in der Regel keine Mängel dar.

Wer muss das Vorliegen eines Mangels beweisen?

Sollten Mängel an einem Fahrzeug auftreten, sind sie sorgfältig zu dokumentieren. Das gilt insbesondere auch für Elektronikprobleme.

Es ist sinnvoll, bereits beim erstmaligen Auftreten eines Mangels einen Anwalt zu Rate zu ziehen, um die erforderlichen Schritte abzustimmen. Meist werden bereits beim erstmaligen Auftreten eines Mangels die Weichen für die Ausübung der Mängelrechte gestellt. Es kann bspw. erforderlich sein, frühzeitig einen Sachverständigen zur Mängelfeststellung mit einzubinden.

Das Vorliegen eines Mangels muss der Käufer beweisen.

Sofern der Käufer als Verbraucher von einem Händler ein Fahrzeug gekauft hat (Verbrauchsgüterkauf), hilft ihm eine Beweiserleichterung. Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe des Fahrzeuges an den Käufer, wird vermutet, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Dem Verkäufer bleibt ein Gegenbeweis vorbehalten. Tritt der Mangel mehr als sechs Monate nach Übergabe des Fahrzeuges auf, muss auch ein Verbraucher beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag.

Tückisch sind technische Mängel, die auch auf eine Falschbedienung des Fahrzeuges zurückzuführen sein können. Sollte diese Möglichkeit bestehen, kann der Käufer meist bereits das Vorliegen eines Mangels nicht beweisen.

Rückabwicklung eines Kaufvertrages?

Wenn sich an dem gekauften Fahrzeug ein Mangel zeigt, ist dem Verkäufer des Fahrzeuges die Beseitigung des Mangels zu ermöglichen, wenn der Mangel als solcher behebbar ist, was für die meisten technischen Mängel der Fall sein wird. Wenn die Mängelbeseitigung fehlgeschlagen ist oder ein nicht behebbarer Mangel vorliegt, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Ein Rücktritt ist allerdings nur möglich, wenn es sich um einen erheblichen Mangel handelt. Verdeutlichen lässt sich der Begriff der Erheblichkeit an einem festgestellten Mehrbrauch des Fahrzeuges. Liegt dieser Mehrverbrauch (der nach Laborbedingungen zu messen ist!) unter 10% wird ein Rücktritt in der Regel nicht möglich sein, weil die Rechtsprechung insofern einen nicht erheblichen Mangel annimmt. Dem Käufer verbleibt dann nur die Möglichkeit, eine Minderung geltend zu machen.

Wenn die Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen, ist das Fahrzeug Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzugeben. In den meisten Fällen, wird sich der Käufer für die von ihm gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen müssen. Die Höhe dieser Entschädigung ist von verschiedenen Faktoren bspw. von der zu schätzenden Gesamtfahrleistung abhängig.

Welche Mängelrechte (früher Gewährleistungsrechte) stehen einem Käufer zu?

Erwirbt der Käufer ein mangelhaftes Fahrzeug, kommen für ihn folgende Ansprüche in Betracht:

  • Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung): Der Käufer hat einen Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Ersatz der mangelhaften Sache.
  • Rücktritt: Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
  • Minderung: Eine Minderung kommt bspw. in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das Fahrzeug nicht unfallfrei ist und der Käufer nicht zurücktreten möchte. Auch bei einem Kraftstoffmehrverbrauch des Fahrzeuges kommt eine Minderung in Betracht, wenn die Erheblichkeitsgrenze für den Rücktritt nicht erreicht ist.
  • Schadensersatz: Dem Käufer können auch Schadensersatzansprüche zustehen, unter Umständen auch neben dem Rücktritt, z.B. An – und Abmeldekosten, weil sich der Käufer ein anderes Fahrzeug kaufen musste.
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen: Anschaffungen, die der Käufer speziell für das Fahrzeug tätigte und keine anderweitige Verwendung finden, können zu einem Anspruch auf Ersatz für vergebliche Aufwendungen führen.